Kein „Steuerbonus“ bei Schönheitsreparatur-Pauschalen – Bundesfinanzhof in München schränkt Steuerabzugsmöglichkeit für Mieter ein

Steuerberaterverband Sachsen e. V.
26. März 2013

Kein „Steuerbonus“ bei Schönheitsreparatur-Pauschalen - Bundesfinanzhof in München schränkt Steuerabzugsmöglichkeit für Mieter ein

Kein „Steuerbonus“ bei Schönheitsreparatur-Pauschalen
Bundesfinanzhof in München schränkt Steuerabzugsmöglichkeit für Mieter ein

Handwerkerkosten können Steuerpflichtige jährlich in Höhe von 20 Prozent, höchstens jedoch 1.200 Euro, von ihrer Einkommenssteuer absetzen. Dies gilt beispielsweise für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten am eigenen Haus oder aber auch in der Mietwohnung.

„In jedem Fall sind auf Anforderung des Finanzamts die entsprechende Rechnung und der Zahlungsbeleg auf das Konto des Handwerkers bereitzuhalten“, so Dr. Andreas Zönnchen, Präsident des Sächsischen Steuerberaterverbandes.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings diesen als „Steuerbonus“  bekannten Abzug in all den Fällen untersagt, in denen der Mieter nur Pauschalen an den Vermieter für Schönheitsreparaturen zahlt (Aktenzeichen VI R 18/10). „Entgegen der vorigen Instanz nahm das oberste Steuergericht an, dass der Mieter dabei seine Zahlungen nicht aufgrund einer konkreten Handwerkerleistung leistet. Schließlich sei der Vermieter nicht verpflichtet, die Zahlung des Mieters zur Renovierung der Wohnung einzusetzen“, erläutert Dr. Zönnchen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs. „Von Mietern gezahlte Pauschalen für Schönheitsreparaturen sind also nicht mit tatsächlichen, steuerlich absetzbaren Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gleichzusetzen.”

Hiervon zu unterscheiden sind laut dem Münchner Gericht die Jahresabrechnungen für gemeinschaftliche Ausgaben in Häusern mit verschiedenen Wohnungseigentümern. Diese Jahresabrechnungen für die Wohnungseigentümer enthalten oft tatsächliche Handwerkerleistungen. Deren Kosten sind anteilig auf die Eigentümer der Wohnungen zu verteilen und können auch steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend verhält es sich bei der Nebenkostenabrechnung des Vermieters.

Internet: www.stbverband-sachsen.de

Auch Garage kann bei doppelter Haushaltsführung mitzählen – Bundesfinanzhof mahnt Möglichkeit der Anrechnung von Autostellplatz bei Werbungskosten an

Steuerberaterverband Sachsen e. V.
27. Februar 2013

Auch Garage kann bei doppelter Haushaltsführung mitzählen - Bundesfinanzhof mahnt Möglichkeit der Anrechnung von Autostellplatz bei Werbungskosten an

Auch Garage kann bei doppelter Haushaltsführung mitzählen
Bundesfinanzhof mahnt Möglichkeit der Anrechnung von Autostellplatz bei Werbungskosten an

Gerade der Freistaat Sachsen weist einen sehr hohen Anteil an sogenannten „Auspendlern“ auf, Personen, die außerhalb Sachsens in Lohn und Brot stehen und von daher deutlich höhere Aufwendungen haben, um an ihren jeweiligen Arbeitsplatz zu gelangen. Dass man sich dabei aber einen Teil der entstehenden Zusatzkosten vom Finanzamt zurückholen kann, ist den Wenigsten bekannt.

So können beispielsweise auswärts Beschäftigte mit einem Zweitwohnsitz am Arbeitsort die dort anfallenden Mietkosten für eine Garage oder einen Autostellplatz ebenfalls bei der Einkommensteuer geltend machen. „Auch diese Kosten sind im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten grundsätzlich zu berücksichtigen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung urteilte. Mit dieser Begründung verwies der BFH ein anders lautendes Urteil an die Vorinstanz zurück“, erläutert Dr. Andreas Zönnchen, Präsident des Sächsischen Steuerberaterverbandes. „Voraussetzung dabei ist allerdings, dass der Steuerzahler nachweist, dass die Anmietung notwendig ist, etwa zum Schutz des Autos oder wegen einer ‘angespannten Parkplatzsituation’ am Beschäftigungsort.“

Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Einkommenssteuergesetz (EStG) vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und arbeitsplatzbedingt auch am Beschäftigungsort wohnt.

Mit seinem Revisionsurteil (Aktenzeichen: VI R 50/11) ebnete der Bundesfinanzhof nun den Weg für eine erweiterte Absetzbarkeit von Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung. „Bislang können Betroffene etwa Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungsmehrkosten und die Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort geltend machen, die auf die Durchschnittsmiete einer 60-Quadratmeter-Wohnung begrenzt sind“, so Verbandspräsident Dr. Zönnchen. „Jetzt können Berufspendler auch die Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz steuerlich geltend machen, sofern die Voraussetzungen dafür stimmen. Auch wenn die Sache noch nicht endgültig entschieden ist, rate ich jedem Betroffenen, solche Garagen- oder Stellplatzkosten bereits jetzt bei ihrer Steuererklärung anzugeben. Schließlich werden sich die Finanzämter an der Entscheidung des Bundesfinanzhofs orientieren.“

Weitere Informationen unter www.stbverband-sachsen.de

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