Mit Nebenkostenabrechnung Steuern sparen – Kosten für Schornsteinfeger, Gartenpflege und Hausflurreinigung für Mieter absetzbar

Steuerberaterverband Sachsen e. V.
7. März 2013

Mit Nebenkostenabrechnung Steuern sparen - Kosten für Schornsteinfeger, Gartenpflege und Hausflurreinigung für Mieter absetzbar

Mit Nebenkostenabrechnung Steuern sparen
Kosten für Schornsteinfeger, Gartenpflege und Hausflurreinigung für Mieter absetzbar

Mit der Nebenkostenabrechnung des Vermieters können auch Mieter Steuern sparen, denn einige darin aufgelistete Positionen lassen sich bei der Steuererklärung geltend machen. „Dabei geht es um die sogenannten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie handwerkliche Tätigkeiten. Beauftragt also der Vermieter jemanden mit der Hausflurreinigung oder der Gartenpflege, so können die Mieter diese Kosten bei ihrer Einkommenssteuer geltend machen“, berichtet Dr. Andreas Zönnchen, Präsident des Sächsischen Steuerberaterverbandes. „Ebenfalls absetzbar sind auch die Heizungswartung oder der Schornsteinfeger.“

In jedem Fall muss der Anteil des Mieters an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen werden. „Da die Nebenkostenabrechnungen erfahrungsgemäß erst sehr spät erstellt werden, erlauben es die Finanzämter, diese Kosten erst in dem Jahr geltend zu machen, in dem Mieter die Jahresabrechnung der Betriebskosten erhalten“, so Dr. Zönnchen. „Wer die Betriebskostenabrechnung für 2012 noch nicht im Briefkasten hatte, muss mit der Abgabe der Steuererklärung 2012 also nicht warten. Er kann die Kosten auch noch in der Steuererklärung für das Jahr 2013 geltend machen.“

Die Abrechnungsfrist für Nebenkostenabrechnungen beträgt laut Bürgerlichem Gesetzbuch § 556 ein Jahr. Das heißt, Betriebskostenabrechnungen müssen dem Mieter innerhalb eines Jahres nach Ablauf des zwölfmonatigen Abrechnungszeitraums zugestellt werden. In den meisten Fällen endet der Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr, also am 31. Dezember. „Spätestens zum Jahreswechsel 2013/2014 oder kurz danach müsste die Abrechnung demnach im Briefkasten sein, gerade rechtzeitig also zum Ausfüllen der Steuererklärung für das Jahr 2013.“

Kommentar verfassen

WP-Backgrounds Lite by InoPlugs Web Design and Juwelier Schönmann 1010 Wien