Bei Hochwasserschäden Fiskus mit ins Boot holen – Schäden durch „unabwendbare Ereignisse“ können steuerlich abgesetzt werden

Steuerberaterverband Sachsen e. V.
10. Juni 2013

Bei Hochwasserschäden Fiskus mit ins Boot holen - Schäden durch „unabwendbare Ereignisse“ können steuerlich abgesetzt werden

Bei Hochwasserschäden Fiskus mit ins Boot holen
Schäden durch „unabwendbare Ereignisse“ können steuerlich abgesetzt werden

Die Fernsehbilder zeigen es leider in seiner ganzen Dramatik: Das Hochwasser ist zwar zumindest im sächsichen Elbtal weitestgehend abgeflossen, aber das ganze Ausmaß der Schäden wird erst in den nächsten Tagen und Wochen zutage treten. Viele Sachsen werden große Schäden an Haus, Hab und Gut zu beklagen haben. Die angerichteten Schäden sind mitunter enorm, und auch die finanziellen Folgen belaufen sich für die Betroffenen schnell auf mehrere Tausend Euro.

„Zwar sind Aufwendungen für Reparaturen am selbst genutzten Einfamilienhaus oder der selbst genutzten Wohnung nur sehr eingeschränkt steuerlich abzugsfähig“, erläutert Dr. Andreas Zönnchen, Präsident des Steuerberaterverbandes Sachsen. „Aufwendungen für Wohnung, Hausrat oder Kleidung, deren Verlust oder Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis wie Hochwasser verursacht werden, können in diesem besonderen Fall die Steuerlast allerdings deutlich reduzieren.“

Sind den Betroffenen tatsächliche finanzielle Aufwendungen entstanden – ein bloßer Schadenseintritt reicht nicht aus –, können diese Beträge als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. „Ausgenommen hiervon sind bereits von der Versicherung erstattete Beträge“, so Dr. Zönnchen weiter. „Auch muss der gesetzlich zumutbare Eigenanteil überschritten sein. Dieser ist abhängig von den gesamten Einkünften und liegt bei einer Familie mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro bei 400 Euro.“

Der Steuerberaterverband Sachsen empfiehlt daher, auch alle weiteren Belege, wie beispielsweise für Zahnersatz oder Ausgaben für Arzneimittel zu sammeln, um die außergewöhnlichen Belastungen möglichst in einem Jahr „geballt“ in der Steuererklärung ansetzen zu können. Um alle Steuervorteile zu nutzen, sollte man rechtzeitig mit seinem Steuerberater sprechen und sich gründlich beraten lassen.

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