Neue Firmen-Rechtsform für Freiberufler – Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) bringt viele Vorteile

Landesverband der Freien Berufe Sachsen e. V.
3. September 2013

Neue Firmen-Rechtsform für Freiberufler - Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) bringt viele Vorteile

Neue Firmen-Rechtsform für Freiberufler
Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) bringt viele Vorteile

Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer können sich freuen. Sie müssen jetzt nicht mehr die anglo-amerikanische Firmen-Rechtsform Limited Liability Partnership (LLP) wählen, um die berufsrechtliche Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu begrenzen. Mit der Novelle des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG), die am 19. Juli in Kraft trat, wurde auch in Deutschland eine entsprechende Firmen-Rechtsform geschaffen: die Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB).

Einige große Anwaltskanzleien hatten in letzter Zeit die englische Rechtsform LLP gewählt. Dadurch konnten sie die persönliche Haftung der Partner ausschließen, ohne die Steuernachteile der GmbH in Kauf nehmen zu müssen. „Der deutsche Gesetzgeber hat jetzt endlich darauf reagiert, und wie von uns und dem Bundesverband Freie Berufe wiederholt gefordert, die Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung geschaffen“, erläutert Hans-Joachim Kraatz, Präsident des Landesverbandes der Freien Berufe Sachsen e.V. (LFB Sachsen). „Wir begrüßen diese neue Rechtsform ausdrücklich, weil sie für Freiberufler eine gute Möglichkeit bietet, die Individualhaftung zu vermeiden und dafür durch eine hohe Berufshaftpflicht der Partnergesellschaft den Versicherungsschutz für Mandanten erheblich verbessert.“

Bei der PartGmbB haftet für etwaige Fehler bei der Berufsausübung den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der handelnde Partner. Die Partner bleiben allerdings persönlich haftbar für sonstige Verbindlichkeiten wie Mieten, Versicherungsbeiträge und Lohn der Angestellten. Mandanten sind auf die Haftungsbeschränkung mit dem Zusatz „mbB“ oder „mit beschränkter Berufshaftung“ hinzuweisen, die auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist. Die PartGmbB steht allen freien Berufen offen, denen auch die bisherige reine Partnergesellschaft offen stand, also selbstständige Ärzte, Rechts- und Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Ingenieure, Architekten und Sachverständige. „Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bestehen die berufsgesetzlichen Rechtsanpassungen durch die PartGG-Novelle bereits“, berichtet LFB-Präsident Kraatz. „Für andere Berufsgruppen, insbesondere Architekten und Ingenieure, bedarf es noch entsprechender landesrechtlicher Anpassungen der Berufsgesetze.“

Voraussetzung für eine PartGmbB ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1,0 Millionen Euro für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie 2,5 Millionen Euro für Rechtsanwälte für jeden Versicherungsfall. Eine Mindestsumme für andere freie Berufe ist nicht vorgesehen, diese müssen lediglich „angemessen“ versichert sein. Die Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen geht also einher mit einem ganz erheblichen gesetzlichen Versicherungsschutz, der den Mandanten zugute kommt.

Weitere Informationen: www.lfb-sachsen.de


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