Steuerberaterverband Sachsen e. V.
27. Februar 2013
Auch Garage kann bei doppelter Haushaltsführung mitzählen
Bundesfinanzhof mahnt Möglichkeit der Anrechnung von Autostellplatz bei Werbungskosten an
Gerade der Freistaat Sachsen weist einen sehr hohen Anteil an sogenannten „Auspendlern“ auf, Personen, die außerhalb Sachsens in Lohn und Brot stehen und von daher deutlich höhere Aufwendungen haben, um an ihren jeweiligen Arbeitsplatz zu gelangen. Dass man sich dabei aber einen Teil der entstehenden Zusatzkosten vom Finanzamt zurückholen kann, ist den Wenigsten bekannt.
So können beispielsweise auswärts Beschäftigte mit einem Zweitwohnsitz am Arbeitsort die dort anfallenden Mietkosten für eine Garage oder einen Autostellplatz ebenfalls bei der Einkommensteuer geltend machen. „Auch diese Kosten sind im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten grundsätzlich zu berücksichtigen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung urteilte. Mit dieser Begründung verwies der BFH ein anders lautendes Urteil an die Vorinstanz zurück“, erläutert Dr. Andreas Zönnchen, Präsident des Sächsischen Steuerberaterverbandes. „Voraussetzung dabei ist allerdings, dass der Steuerzahler nachweist, dass die Anmietung notwendig ist, etwa zum Schutz des Autos oder wegen einer ‘angespannten Parkplatzsituation’ am Beschäftigungsort.“
Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Einkommenssteuergesetz (EStG) vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und arbeitsplatzbedingt auch am Beschäftigungsort wohnt.
Mit seinem Revisionsurteil (Aktenzeichen: VI R 50/11) ebnete der Bundesfinanzhof nun den Weg für eine erweiterte Absetzbarkeit von Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung. „Bislang können Betroffene etwa Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungsmehrkosten und die Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort geltend machen, die auf die Durchschnittsmiete einer 60-Quadratmeter-Wohnung begrenzt sind“, so Verbandspräsident Dr. Zönnchen. „Jetzt können Berufspendler auch die Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz steuerlich geltend machen, sofern die Voraussetzungen dafür stimmen. Auch wenn die Sache noch nicht endgültig entschieden ist, rate ich jedem Betroffenen, solche Garagen- oder Stellplatzkosten bereits jetzt bei ihrer Steuererklärung anzugeben. Schließlich werden sich die Finanzämter an der Entscheidung des Bundesfinanzhofs orientieren.“
Weitere Informationen unter www.stbverband-sachsen.de