Steuerberaterverband Sachsen e. V.
26. März 2013
Kein „Steuerbonus“ bei Schönheitsreparatur-Pauschalen
Bundesfinanzhof in München schränkt Steuerabzugsmöglichkeit für Mieter ein
Handwerkerkosten können Steuerpflichtige jährlich in Höhe von 20 Prozent, höchstens jedoch 1.200 Euro, von ihrer Einkommenssteuer absetzen. Dies gilt beispielsweise für Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten am eigenen Haus oder aber auch in der Mietwohnung.
„In jedem Fall sind auf Anforderung des Finanzamts die entsprechende Rechnung und der Zahlungsbeleg auf das Konto des Handwerkers bereitzuhalten“, so Dr. Andreas Zönnchen, Präsident des Sächsischen Steuerberaterverbandes.
Der Bundesfinanzhof hat allerdings diesen als „Steuerbonus“ bekannten Abzug in all den Fällen untersagt, in denen der Mieter nur Pauschalen an den Vermieter für Schönheitsreparaturen zahlt (Aktenzeichen VI R 18/10). „Entgegen der vorigen Instanz nahm das oberste Steuergericht an, dass der Mieter dabei seine Zahlungen nicht aufgrund einer konkreten Handwerkerleistung leistet. Schließlich sei der Vermieter nicht verpflichtet, die Zahlung des Mieters zur Renovierung der Wohnung einzusetzen“, erläutert Dr. Zönnchen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs. „Von Mietern gezahlte Pauschalen für Schönheitsreparaturen sind also nicht mit tatsächlichen, steuerlich absetzbaren Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gleichzusetzen.”
Hiervon zu unterscheiden sind laut dem Münchner Gericht die Jahresabrechnungen für gemeinschaftliche Ausgaben in Häusern mit verschiedenen Wohnungseigentümern. Diese Jahresabrechnungen für die Wohnungseigentümer enthalten oft tatsächliche Handwerkerleistungen. Deren Kosten sind anteilig auf die Eigentümer der Wohnungen zu verteilen und können auch steuerlich geltend gemacht werden. Entsprechend verhält es sich bei der Nebenkostenabrechnung des Vermieters.
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