Dresdner Vorgebirgs Agrar AG, Bannewitz
2. August 2023
Spannender Rechtsstreit in Kreischa: Welche Zukunft erwartet das umstrittene Investitionsprojekt nach der Verwaltungsgerichtsentscheidung?
Hier irrt Bürgermeister Frank Schöning
Gerichtliche Beschwerde der Gemeinde Kreischa ohne neue sachhaltige Inhalte
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte im Mai 2023 die Beschwerde der Gemeinde Kreischa gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Oktober 2022 zurückgewiesen. Die Gemeinde wollte damit erneut gegen die Milchviehanlage der „Dresdner Vorgebirgs Agrar AG (DVAAG)“ vorgehen und „verbrannte“ dadurch zum wiederholten Male nicht nur Steuergelder, sondern strapaziert auch weiterhin aufs Äußerste den guten Willen der Investoren, die ja nicht nur im siebenstelligen Bereich dort investieren wollen, sondern sogar ihren Firmensitz dorthin verlegen würden. „Während man aber auf der einen Seite Gewerbesteuereinnahmen zum Wohle der Gemeindekasse generieren könnte, macht der Kreischaer Bürgermeister genau das Gegenteil und verschwendet zehntausende Euro für nichts und wieder nichts“, sagt Stephan Trutschler, Pressesprecher der DVAAG. Der Kreischaer Bürgermeister Frank Schöning ist laut Medienberichten der festen Meinung, dass die zuständigen Richter sich nicht inhaltlich mit dem Thema auseinandergesetzt hätten, sondern nur prozesstechnisch. Nimmt man sich aber die wenigen Minuten und liest den Beschluss des Gerichtes gründlich durch, dann kommt man schnell zu einer gegenteiligen Erkenntnis.
Die Vertreter des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts prüften alle Unterlagen in Gänze und kamen anschließend zu ihrem Urteil, dass die vorgelegten Gründe der Gemeinde Kreischa keine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Dresdner Verwaltungsgerichts rechtfertigen. „Nach summarischer Prüfung spreche Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31. Mai 2022. Das angenommene öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der streitbefangenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung überwiegen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bei Abwägung aller erkennbaren Umstände das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses“, so das Urteil vom 4. Mai 2023.
Im Gegensatz zur Ansicht der Gemeinde, dass die geplante Milchviehanlage den öffentlichen Belangen widerspricht, bezieht sich der Beschluss auf das Integrierte Gemeindeentwicklungskonzept 2035, da dieses unter anderem ausdrücklich „den Bau einer Referenzanlage für artgerechte Tierhaltung und Milchproduktion auf der Gemarkung Kleincarsdorf“ zum Gegenstand hat. Zitat aus dem Urteil: „Die unter A. Entscheidungen I. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erteilte Ausnahme nach § 14 Abs 2 BauGB umfasse das gesamte Vorhaben der Beigeladenen, mithin neben der dort ausdrücklich genannten Errichtung und dem Betrieb der Milchviehanlage auch die Errichtung sämtlicher hierfür erforderlicher Nebenanlagen inklusiv Gülleanlage. Die sich auf den Wortlaut berufende gegenteilige Auffassung der Antragstellerin treffe nicht zu.“
Auch den Vorwurf an das Gericht, dass die Gemeinde zu wenig Zeit gehabt hätte, die übersandten Unterlagen des Verwaltungsgerichts zu prüfen und zu erwidern, weist das Gericht von sich. Die Gemeinde Kreischa, die angeblich unter Zeitdruck gestanden hatte, vergaß zum damaligen Zeitpunkt die nötigen Anträge auf Gewährung des beanspruchten rechtlichen Gehörs. Auch an dieser Stelle stößt man auf wenig Verständnis, wenn man sich dann aber über eine Gehörsverletzung beklagt, die notwendigen gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, aber nicht getroffen wurden.
Zu den weiteren Vorwürfen zum Nitrateintrag in den Lauebach oder den vermeidlichen Verstoß gegen das Gebot zum Thema Bodenversieglung zeigt das Sächsische Oberverwaltungsgericht auf, dass ein Beschwerdeführer die Gründe zur Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung erläutern, erklären oder eben mit klaren Fakten belegen muss. Die Ausführungen der Gemeinde zu den Sachverhalten enthielten keine neuen Fakten, waren teilweise identisch und gingen nicht über die damaligen Ausführungen hinaus. „Hier kann es nicht sein“, so Trutschler weiter, „dass man ‚alten Wein in neue Schläuche‘ füllt und in einer Beschwerde gegen ein Urteil nur alte Argumente wieder und wieder aus der Mottenkiste zieht und sich davon einen Erfolg erhofft. An dieser Stelle hat sich die Gemeinde nicht mal Mühe gegeben und verbrennt ohne Rücksicht auf Verluste dringend an anderer Stelle benötigte Steuergelder. Es ist nur guter Wille der DVAAG, dass man noch keinen Schadensersatz fordert, denn die Investitionssumme steigt durch diesen Zirkus, bedingt durch die steigenden Baukosten und die aktuelle Zinsentwicklung monatlich.“
Auch der benannte „Grundsatz G 2.2.1.1“ des Landesentwicklungsplans 2013, wonach die Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke in Teilräumen Sachsens vermindert werden soll, ist auf das Vorhaben der DVAAG nicht anzuwenden, da es sich nicht um Siedlungs- oder Verkehrszwecke handelt. Zu der erhöhten Geruchsbelastung beruft sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht erneut auf die Daten aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden und ergänzt, dass selbst eine Erhöhung der Geruchsbelastung um 20 bis 25 Prozent die „Immissionsgrenzwerte“ unterschreiten würde. Das weitere Vorbringen der Gemeinde, welches eventuell neue Informationen als Inhalt gehabt hätte, konnte vom Gericht nicht berücksichtigt werden, da dieses nach Ablauf der Frist eingereicht wurde.
Weitere Infos: www.agrar-dresden.de